Informationen für Richterschaft, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe und Bewährungshilfe
Zielgruppe
Jugendliche und Heranwachsende von 14 bis 23 Jahren, die zu einer Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden, können in das Seehaus Leonberg aufgenommen werden.
Zur Eignung sagt die VwV: "Der junge Gefangene kann in einer Einrichtung des Jugendstrafvollzuges in freier Form untergebracht werden, wenn er seine Mitwirkungspflicht erfüllt und nicht zu befürchten ist, er werde sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des Jugendstrafvollzuges in freier Form zu Straftaten missbrauchen."
Der Aufenthalt im Seehaus Leonberg sollte grundsätzlich mindestens ein Jahr betragen (in der Regel 1-2 Jahre).
Vom Aufenthalt ausgeschlossen sind Strafgefangene,
Zugangspraxis
Die Jugendlichen und Heranwachsenden können sich von der JVA Adelsheim oder einer anderen Anstalt aus (JVA Pforzheim, JVA Ravensburg, JVA Schwäbisch Hall) für einen Aufenthalt im Seehaus Leonberg bewerben. Auf Empfehlung der Zugangskonferenz der JVA entscheidet der Anstaltsleiter in der Regel innerhalb der ersten zwei Wochen des Aufenthaltes in der Anstalt, ob ein Jugendstrafgefangener für den Jugendstrafvollzug in freien Formen zugelassen wird. Eine Verlegung ist jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Auch Strafgefangene können nach § 114 JGG im Jugendstrafvollzug in freien Formen aufgenommen werden. Dabei ist Prüfungsmaßstab, ob der Gefangene für die Unterbringung dort geeignet ist.
Eine direkte Belegung durch das Gericht ist nicht möglich. Jedoch kann ein Gericht im Urteil eine Empfehlung für einen Aufenthalt im Seehaus Leonberg abgeben. Ebenso sind Empfehlungen durch die Jugendgerichtshilfe (JGH) oder die Bewährungshilfe (BWH) hilfreich und können sich positiv auf die Entscheidung auswirken. Eine Garantie kann jedoch vorab nicht gegeben werden. Die schlussendliche Entscheidung liegt beim Anstaltsleiter. Für eine Entscheidung der Anstalt sollten das Gerichtsurteil und die Berichte der JGH und BWH vorliegen.
Eine vorherige Anfrage und Kontaktaufnahme durch Gerichte, JGH, BWH, Staatsanwälte nimmt Prisma e.V. gerne an. Falls ein Aufenthalt im Seehaus Leonberg in Betracht kommt, besteht die Möglichkeit, dass die JGH mit dem Jugendlichen auch vor der Verhandlung das Seehaus Leonberg vor Ort besucht und kennenlernen kann.
In der Regel nehmen wir vor einer Entscheidung, ob ein Jugendlicher in das Projekt aufgenommen werden kann, mit der JGH Kontakt auf, um deren Einschätzung bezüglich des Jugendlichen einzuholen und um über eventuelle Möglichkeiten der Betreuung nach der Haft zu sprechen. JGH-Berichte und sonstige Informationen spielen bei der Entscheidungsfindung eine wichtige Rolle. Uns ist eine enge Kooperation mit den genannten Gruppen sehr wichtig.
Nachsorge
Auch nach der Entlassung aus der Haft bieten wir neben der Betreuung durch die Bewährungshilfe - weitere Begleitung für die Jugendlichen und Heranwachsenden an. Dies geschieht einerseits durch ehrenamtliche Paten und einen engen Kontakt zu uns, andererseits durch Fachleistungsstunden, betreutes Jugendwohnen oder andere Jugendhilfe- oder Sozialhilfemaßnahmen.
Bußgelder
Wir sind als gemeinnütziger Verein in den Bußgeldlisten für die Bezirke der Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe eingetragen. Wir freuen uns über jede Zuweisung von Bußgeldern.
Weiterführende Informationen
Auf Wunsch senden wir gerne weiterführende Informationen, z.B. auch Bewerbungsunterlagen für Jugendliche. Gerne laden wir Gruppen von Richtern, Staatsanwälten, JGH und BWH ein, das Projekt vor Ort kennen zu lernen.
Ansprechpartner
Sie können uns erreichen unter:
Tel. 07152/33123-300,
info ~at~ prisma-jugendhilfe.de,
Fax: 07152/33123-301
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